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Sie haften mit Ihrem gesamten Vermögen, beispielsweise mit dem Haus- und
Grundbesitz, Einrichtungsgegenständen, jeglichem Bankguthaben und natürlich mit Ihrem Lohn oder Gehalt. Selbst bei einer späteren Erbschaft oder einem Lottogewinn kann darauf zugegriffen werden.
Der Halter eines Tieres haftet nach deutschem Recht (BGB § 833) unbegrenzt, wenn das Tier einem anderen einen Schaden auch ohne Schuld (Gefährdungshaftung) zufügt.
Als Gefährdungshaftung bezeichnet man die Schadenersatzpflicht, die nicht auf Verschulden beruht, sondern sich allein darauf bezieht, dass der Verantwortliche durch bestimmte
Handlungen (in diesem Fall durch das Halten eines Tieres) seine Umgebung außergewöhnlich gefährdet.
Die Gefährdungshaftung ist im BGB § 833 auf den Tierhalter begrenzt, der nicht immer identisch mit dem Eigentümer des Tieres sein muss. Halter ist derjenige, der das Tier zu eigenen Zwecken
für eine längere Dauer in Obhut und Unterhalt hält.
Für einen entstandenen Schaden haften Sie unter Umständen ein Leben lang. Damit diese Verpflichtung zum Schadenersatz Sie nicht in den Ruin führt, kann eine entsprechende Tierhalter - Haftpflichtversicherung
abgeschlossen werden.
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